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In den USA ist gerade ein wichtiger Pflock eingeschlagen worden: Der U.S. Supreme Court hat Anfang März 2026 abgelehnt, den Fall Thaler v. Perlmutter zu prüfen.
👉 Reuters: https://www.reuters.com/legal/government/us-supreme-court-declines-hear-dispute-over-copyrights-ai-generated-material-2026-03-02/
Das ist streng genommen kein „neues Urteil“ des Höchstgerichts – aber praktisch wirkt es so: Die Linie der Vorinstanzen bleibt stehen. Und die ist eindeutig: Rein KI-generierte Bilder ohne menschliche Autor:innenschaft sind nicht copyright-fähig.

Was wurde (de facto) entschieden?
Stephen Thaler wollte Copyright für ein Bild, das laut Antrag autonom von einem KI-System erzeugt wurde. US-Behörde und Gerichte sagten: Copyright setzt „human authorship“ voraus.
Wichtig: Das betrifft vor allem „fully AI-generated“. Bei AI-assistierten Werken kann Schutz möglich sein – dann typischerweise nur für den menschlichen Beitrag.
Warum das für Österreich relevant ist
Auch bei uns ist der Grundgedanke sehr ähnlich: Schutz gibt’s für eigentümliche geistige Schöpfungen – also Ergebnisse, die auf menschlicher Kreativität beruhen. Und in der EU ist die Leitplanke seit Jahren die „eigene geistige Schöpfung“ (vereinfacht: freie, kreative Entscheidungen einer Person).
Heißt übersetzt: Je mehr ein Markenbild nach „Prompt rein → Output raus → fertig“ aussieht (ohne echte kreative Kontrolle der konkreten Ausgestaltung), desto wackeliger wird es urheberrechtlich. Und damit auch: Exklusivität, Durchsetzbarkeit und „das gehört uns doch“ im Streitfall.
Was Kund:innen tun sollten, damit KI-Markenbilder trotzdem Schutz bekommen
Kein juristischer Zauberspruch – eher ein sauberer Workflow. Die Faustregel:
KI-Output ist Rohmaterial. Schutz entsteht durch menschliche Gestaltung am finalen Asset.
1) KI als Werkzeug behandeln, nicht als Autor:in
Sorge dafür, dass ein Mensch die prägenden kreativen Entscheidungen trifft (Komposition, Bildidee, visuelle Hierarchie, Look, Details) – nicht nur das Prompting.
2) Sichtbare menschliche Arbeit am Endbild haben
Beispiele, die in der Praxis helfen:
- Compositing aus mehreren Elementen + klare Auswahl/Anordnung
- Retusche/Overpaint/Redraw (nicht nur Upscale)
- Typo/Layout als Brand-System (Figma/PSD-Layer, eigene Gestaltungslogik)
- bewusste Art Direction (Licht, Colorgrading, wiederkehrende Key-Shapes)
Die US Copyright Office hat das sehr klar illustriert: Schutz kann z.B. bei „Selection & Arrangement“ liegen, nicht zwingend bei den einzelnen KI-Einzelbildern.
3) Prozess dokumentieren (für den Streitfall)
In Österreich gibt’s keine „Copyright-Registrierung“ wie in den USA – aber Beweise zählen:
- Prompts/Iterationen versionieren
- Zwischenstände/Layers speichern (Figma/PSD/Affinity)
- kurz notieren, welche Entscheidungen menschlich getroffen wurden
4) Schutz nicht nur urheberrechtlich denken
Gerade bei Markenbildern sind oft stabiler:
- Markenrecht (Logo/Signet/Name)
- Designschutz (Keyvisual-Elemente/Patterns/Packaging-Look, wenn passend)
- Verträge (klare Nutzungsrechte, Exklusivität, Freigaben, Tool-Terms)
PR1-Kurzfazit
Die US-Entwicklung macht etwas sichtbar, das auch in Europa logisch ist:
„Prompten“ allein ist selten Autor:innenschaft. „Gestalten“ schon eher.
Fragen? Unverbindliches Erstgespräch bei PR1
Wenn du unsicher bist, wie du KI-Visuals rechtssicherer, markenkonsistenter und „ownable“ aufsetzt: Melde dich gern. Bei PR1 gibt’s unverbindliche Erstgespräche – wir schauen gemeinsam auf Workflow, Tooling und Schutz-Optionen.
👉 Kontakt: https://www.preins.at/contact/
